Gutachten: Neue Methoden fallen unter Gentechnikrecht

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(30.09.2015) Neue Methoden zur Erbgutveränderung fallen unter das Gentechnik-Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2001/18/EG). Zu diesem Urteil kommt ein Rechtsgutachten, das sich mit dem rechtlichen Status neuer Gentechnikverfahren befasst. Die Rechtslage scheint nach Einschätzung des Experten für Umweltrecht Prof. Dr. Ludwig Krämer demnach ganz und gar nicht schwammig zu sein – entgegen der Meinung von Industrie und deutschen Behörden.
Deutsche Behörden im Unrecht
Vor gut fünf Monaten starteten wir die Mitmachaktion „Keine Gentechnik durch die Hintertür“, um die Aussaat der herbizidresistenten Cibus-Rapslinien zu verhindern. Dieser Raps wurde mit Hilfe einer neuen gentechnischen Methode hergestellt, der sogenannten Oligonukleotid-Technologie. Zum damaligen Zeitpunkt (Februar 2015) wurde die Rechtslage von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), sehr weit gedehnt und als auslegungsfähig angesehen. Infolgedessen stufte die Behörde in einem Schreiben an die amerikanische Herstellerfirma dieses neue Verfahren als „keine Gentechnik im Sinne des Gentechnikgesetzes“ ein. Die Versuchsaussaat der Rapslinien konnte zwar vorerst verhindert werden, doch das Behördenschreiben existiert weiterhin.
Das neu veröffentlichte Gutachten stützt unsere Auffassung, dass die deutsche Behörde zu Unrecht einen Freifahrschein für die Aussaat der Cibus-Rapslinien erteilt hat und sie diesen umgehend zurückziehen muss.
Zur rechten Zeit
Das Gutachten, das von mehreren Umwelt- und Landwirtschaftsorganisationen in Auftrag gegeben wurde, kommt genau richtig. Denn bis Ende diesen Jahres soll auf EU-Ebene entschieden werden, wie die neuen Gentechnikverfahren einzustufen sind – ein spannender Moment, den wir genau verfolgen.
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