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Atomfabrik Lingen: Gericht erlaubt Export von Brennelementen nach Belgien

Atomfabrik Lingen: Gericht erlaubt Export von Brennelementen nach Belgien (AKW Doel)

(10. Dezember 2020) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat im Eilverfahren entschieden, dass die laufende Klage eines Atomkraftgegners gegen die Ausfuhrgenehmigung von Brennelementen ans belgische Atomkraftwerk Doel keine aufschiebende Wirkung hat. Einem Sofortvollzug des Transports steht damit nichts mehr im Weg. Der Gerichtsbeschluss in zweiter Instanz ist unanfechtbar. Über die eigentliche Rechtmäßigkeit der Ausfuhr wird erst im weiterlaufenden Hauptverfahren entschieden – frühestens Ende 2021.

Im Falle eines Super-GAUs im belgischen Atomkraftwerk Doel wären Menschen in ganz Europa betroffen. Seit Jahren stehen die dortigen Reaktoren aufgrund wiederholter Pannen im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die Laufzeitverlängerung der Reaktoren 1 und 2 ab dem Jahr 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sogar für rechtswidrig erklärt. Dennoch beliefert das Unternehmen ANF aus seiner Atomfabrik im niedersächsischen Lingen das AKW mit Kernbrennstoff. Damit ermöglicht ANF den im Kern rechtswidrigen Betrieb der grenznahen Pannenmeiler – und die Bundesregierung schaut zu. Mit den Erwägungen, die in Deutschland zum Atomausstieg geführt haben, ist das kaum in Einklang zu bringen.

Brennstoff-Export: Kein Rechtsschutz für Bürger:innen

Fest steht: Das Gericht in Kassel hat mit seinem Beschluss noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Exportgenehmigung entschieden. Doch folgt aus dem Urteil: Bürger:innen, die von den Folgen eines Störfalls erheblich betroffen wären, sind vorerst schutzlos gestellt. Bis zu einer Entscheidung im laufenden Hauptverfahren besteht für sie kein Rechtsschutz. Aus Deutschland heraus wird somit der rechtswidrige Betrieb einer Hochrisikotechnologie weiter ermöglicht.

Der Beschluss des VGH Kassel zum Sofortvollzug des Brennelementeexports erstaunt weniger hinsichtlich seines Ergebnisses, als hinsichtlich der Begründung. In § 3 des Atomgesetzes ist festgehalten, dass Kernbrennstoff-Exporte nur dann genehmigt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Brennstoffe nicht in einer „die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden“. Entscheidend dafür, ob Einzelpersonen bei Ausfuhrgenehmigungen klageberechtigt sind ist dabei, ob der Begriff der inneren Sicherheit so ausgelegt wird, dass auch Individualrechtsgüter – wie das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit Einzelner – umfasst sind. Ist dies der Fall, so entfaltet § 3 sog. „Drittschutz“, dient also dem Schutz eines erkennbar abgrenzbaren oder abgegrenzten Personenkreises.

Zielt Atomgesetz auch auf Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit Einzelner?

In Beschluss des VGH findet die einschlägige atomrechtliche Rechtsprechung zum Drittschutz jedoch keinerlei Erwähnung. Während in erster Instanz das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt noch Pro- und Contra-Argumente für einen Drittschutz anführte, belegte und abwägte, benennt der VGH Kassel nun von vornherein nur Contra-Argumente. Eine Auseinandersetzung mit der zentralen Frage, wie in Anbetracht der großräumigen Auswirkungen eines atomaren Unfalls die Abgrenzung von Individualklage zu Popularklage erfolgen kann, umschifft der VGH geflissentlich. Auf unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten, die das VG Frankfurt, nicht auch zuletzt durch die aktuelle Rechtsentwicklung, aufzeigt, geht der VGH nicht ein.

Es obliegt nun dem VG Frankfurt und den ggf. folgenden Instanzen, im Hauptverfahren zu klären, ob die Ausfuhr von Brennelementen nach Doel – die, davon ist auszugehen, in den kommenden Wochen umgesetzt wird – rechtmäßig war. Dabei wird auch die Frage des Drittschutzes zu klären sein. Ob Ergebnisse dieses Rechtsstreits, der sich über Jahre ziehen kann, schlussendlich dazu beitragen, das von den belgischen Reaktoren ausgehende Risiko zu begrenzen, bleibt zweifelhaft. Bis 2025 will Belgien ohnehin aus der Atomkraft ausgestiegen sein. Zielführender statt langwieriger juristischer Verfahren scheint die politische Auseinandersetzung.

Die Ausfuhr von Brennelementen an grenznahe AKW steht in krassem Widerspruch zu den dem Atomausstieg in Deutschland zugrundeliegenden Erwägungen. Um ihren Schutzpflichten gegenüber den Bürgern nachzukommen, muss die Politik endlich handeln!

„Innere Sicherheit“ im Atomgesetz

Den im Atom-Gesetz in § 3 enthaltenen Begriff der inneren Sicherheit legt der Hessische Verwaltungsgerichtshof so aus, dass Individualrechtsgüter nicht umfasst sind. Ein Beschluss zur Klagebefugnis im laufenden Hauptverfahren ist davon unabhängig. Mit der Rechtsauffassung des VGH Kassel wäre eine Klagebefugnis von Bürger:innen gegen Ausfuhrgenehmigungen von Kernbrennstoff ausgeschlossen. Doch die Begründung des VGH Kassel ist durchaus angreifbar: So bezieht beispielsweise die Politikwissenschaft die „innere Sicherheit“ nicht nur auf die Funktionsfähigkeit des Staates, sondern zugleich auf den Schutz des einzelnen Bürgers. Im Umweltrecht wird die „öffentliche Sicherheit“ auch auf Leben, Gesundheit, Freiheit und nicht unwesentliche Vermögenswerte bezogen. Der EuGH hat in seiner Rechtssprechung klargestellt: Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst immer die „innere und äußere Sicherheit“ eines Mitgliedstaates.

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